Thomas Hengelbrock
Ihr Versicherungsmakler in Bissendorf
Gemeinsam Richtung Zukunft
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Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Krankenversicherung ist zum 1.1.2024 erneut gestiegen. Konkret auf 5.175 Euro Bruttomonats- bzw. 62.100 Euro Bruttojahreseinkommen. Vorher lagen die Werte bei 4.987,50 bzw. 59.850 Euro.
Daraus ergibt sich ab 2024 ein monatlicher Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von:
1.019,48 Euro für Versicherte mit Kindern
1.050,53 Euro für Versicherte ohne Kinder
Hinzu kommt ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent
PKV-Wechsel prüfen
Durch die steigende Kostenbelastung in der GKV stellt die private Krankenversicherung (PKV) für immer mehr Menschen eine sinnvolle Alternative dar, die es zu prüfen gilt. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Angestellte müssen dafür mindestens 5.775 Euro pro Monat bzw. 69.300 Euro pro Jahr (Jahresarbeitsentgeltgrenze) brutto verdienen. Dann fallen sie aus der Pflichtversicherung der GKV und können sich in der PKV bessere Leistungen sichern.
Beamte, Selbstständige und Freiberufler haben unabhängig der Einkommenshöhe ein Recht sich privat zu versichern. Während Beamte, durch die Beihilfe ihrer Dienstherren, fast immer privat versichert sind, lassen gerade Gutverdiener die Option noch oft verstreichen. Die Folge der freiwilligen gesetzlichen Absicherung: Jährlich steigende Kosten durch den Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze bei tendenziell sinkenden Leistungen im gesetzlichen Gesundheitssystem.
PKV-Zusatz als Option
Gerade in Bereichen der stationären Versorgung, der Zahnbehandlung oder ambulanter Hilfsmittel und alternativer Heilmethoden haben die gesetzlichen Kassen ihre Leistungskataloge stark zusammengestrichen. Für GKV-Versicherte, die unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen und somit nicht in die PKV wechseln dürfen, bleibt dann oft nur die Basisversorgung. Aber auch sie können ihre Versorgung verbessern – über private Zusatzversicherungen, etwa für die Zahnversorgung, stationäre Aufenthalte oder im ambulanten Bereich.
Wer darf in die PKV?